Hundesteuer

Informationen zur Dienstleistung

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Die Hundesteuer kann als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z. B. Tierhandlung) erhoben werden. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden.

Fristen

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug, bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen. Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen. 

Name Telefon Telefax Zimmer
Lotter, Christin
Sachbearbeiterin
(09401) 9229-24 (09401) 80395 11 | 1. OG

Gemeinde Barbing

AdresseGemeinde Barbing
Kirchstraße 1
93092   Barbing
Kontakt
Telefon: (0 94 01) 92 29 - 0
Fax: Fax.: (0 94 01) 80 395
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag - Mittwoch 14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr